Welche Angaben müssen die Rechnungen eines Kleinunternehmers enthalten?
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Welche Angaben müssen die Rechnungen eines Kleinunternehmers enthalten?.


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Welche Angaben müssen die Rechnungen eines Kleinunternehmers enthalten?

Als Kleinunternehmer müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung immer eine Rechnung erteilen, wenn Sie Ihre Leistungen an andere Unternehmer oder an juristische Personen erbracht haben. Das gilt nicht, wenn es sich um nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG umsatzsteuerfreie Leistungen handelt.

Ihre Rechnung muss die oben genannten Pflichtangaben enthalten. Zu den Pflichtangaben gehört Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In der Rechnung können Sie auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen (z.B. „Kein gesonderter Umsatzsteuerausweis als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“).

In der Rechnung darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung (bis zu 150 Euro Bruttogesamtbetrag), ist auf die Angabe des Umsatzsteuersatzes zu verzichten.

Gegenüber einem Endverbraucher ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung immer dann abzurechnen, wenn eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht worden ist. In diesem Fall muss die Rechnung neben den oben genannten Pflichtangaben einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht enthalten (s.o.).

Besteht keine Pflicht zur Rechnungsstellung muss die freiwillig erstellte Rechnung die Pflichtangaben nicht enthalten.