Finanzamt
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02.11.07
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt nach den Verkehrswerten.
Adresse (URL): http://www.finanzamt-krefeld.de/allgemein_fa/presse/pressearchiv/archiv_2007/02112007.php
Finanzministerium NRW
Düsseldorf, den 02.11.07
1. Bewertung
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt nach den Verkehrswerten.
Die Bewertungsverfahren orientieren sich nach Methoden, die in der Praxis für außersteuerliche Zwecke üblich und anerkannt sind. Bewertungsmethoden anzuwenden, die von vornherein erneut die Gefahr einer generell angelegten Unterbewertung in sich bergen, sind wegen der verfassungsgerichtlichen Vorgaben abzulehnen. Ein nochmaliges verfassungsgerichtliches Verdikt des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ist weder von der Politik (Gerechtigkeitsdebatte) noch von den Ländern (Aufkommen) gewollt.
Ergebnis: eine breite Bemessungsgrundlage
Aus Gründen der Vereinfachung wird die Bemessungsgrundlage nicht durch sachliche Freibeträge gemindert, die in Bezug auf ihre gewählte Höhe immer anfechtbar und nicht schlüssig zu begründen sind.
2. Tarif
Aufgrund der deutlich erweiterten Bemessungsgrundlage können die Tarife drastisch reduziert und nach Möglichkeit vereinfacht werden, so dass innerhalb einer Steuerklasse nur noch ein Steuersatz gelten sollte (proportionale statt progressive Besteuerung). Ehegatten und der enge Verwandtschaftsbereich (Kinder, Enkel) sollte möglichst geschont werden (= Steuerklasse I). Dies kann man mit hohen persönlichen Freibeträgen (Ehegatten z.B. mit 500.000 , um vor allem den persönlichen Besitz wie etwa vor allem das Eigenheim steuerlich zu schonen, Kinder mit etwa 250.000 ) erreichen. Die Steuersätze in den Steuerklassen II (Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte) und III (Nichtverwandte) sollten deutlich höher als in der Klasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel) sein. In Betracht kämen Steuersätze von 7 % für Klasse I, 14 % für Klasse II sowie 21 % für Klasse III.
3. Stundung
Bei dem Übergang von Betriebsvermögen wird die Steuerschuld nicht über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschmolzen, sondern nur gestundet. Der Steuerbetrag kann ratierlich zinslos abgetragen werden. Wird er früher gezahlt, ist nur noch der abgezinste Betrag zu entrichten. Beim Abschmelzmodell sind die steuerlichen Gestaltungsmißbräuche nicht auszuräumen.
Zu überlegen ist, ob dies auch im vermögensverwaltenden Bereich, etwa bei der Existenz von nicht leicht zu versilbernden Gegenständen wie insbesondere vermieteter Grundbesitz, gelten sollte mit Ausnahme von Schmuck oder Kunstwerken des Privatvermögens. (Die bislang missbräuchliche Qualifizierung einer Vermögensverwaltung in eine gewerbliche Tätigkeit durch Einschaltung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft sollte dann künftig gegenstandslos werden.)
4. Einheitliche Regelung
Die Ausgestaltung sollte bundeseinheitlich erfolgen. Länderbesonderheiten in Gestalt von eigenen Freibeträgen und/oder Tarifen sind nicht erforderlich.
5. Aufkommen
Das Aufkommen richtet sich vor allem nach der Wahl der Steuersätze und der Freibeträge. Es sollte aus Gründen der Akzeptanz ein Aufkommen erreicht werden, das unter der Marke von 4 Mrd. bundesweit liegt. Mit den oben genannten Parametern liegt das Aufkommen nach heutiger Schätzung in einer Größenordnung von etwa 3,5 bis 4 Mrd. . Die damit verbundene Steuerermäßigung gegenüber dem geltenden Recht ist mit Blick darauf, dass in naher Zukunft durch den Generationenwechsel hohe Vermögensbestände übertragen werden und allein deshalb das Aufkommen an Erbschaftsteuer steigen wird, gerechtfertigt.